Diese Information ist 2020 nicht mehr aktuell, da es erhebliche Neuerungen in der Durchführungsverordnung für Hps gibt!!! Wir arbeiten daran, die Neuerungen zu ergründen.
Fast einzigartig ist in Deutschland der Beruf des Heilpraktikers, geregelt durch das Heilpraktikergestz vom 17.02.1939 und die "Erste Druchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung".
Um die Überprüfung zum Heilpraktiker bestehen zu können, ist eine umfangreiche medizinische Ausbildung nötig. Diese können Sie an der Bachlmühle absolvieren. Unser hochqualifiziertes Dozententeam, unter meiner Leitung (ich bin Medizinbiologin mit den Hauptfächern anatomische Wissenschaften und Reproduktivmedizin, Heilpraktikerin, Pharmaberaterin und Vaidyaa) vermittelt die relevanten Prüfungsinhalten (www.ayurweda.de/Gegenstandskatalog.pdf) .
Die entspannte Atmosphäre der Bachlmühle, macht das Lernen zur Freude und für Fragen stehen wir immer gerne bereit. Die Ausbildung erfolgt im Blockunterricht über einen Zeitraum von 2 Jahren.
Wissenswertes zur Heilpraktikerausbildung: Um diese Tätigkeit ausüben zu dürfen, müssen sie eine "Heilpraktiker Überprüfung" (HP-Prüfung) bestehen.
1. Zulassungsvoraussetzungen zur HP-Prüfung Folgende Voraussetzungen müssen Sie nach Ihrer Ausbildung erfüllen, um zur HP-Prüfung beim Gesundheitsamt zugelassen zu werden (geregelt durch die 1. Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung).
Sie müssen zum Prüfungszeitpunkt mindestens 25 Jahre alt sein
Sie müssen mindestens abgeschlossene Volksschulbildung haben
Sie müssen durch eine ärztliche Untersuchung nachweisen, dass sie frei sind von geistigen oder körperlichen Leiden oder einer Sucht, die an der Berufsausübung hindern würden
Sie müssen ein einwandfreies polizeiliches Führungszeugnis vorlegen
Wenn Sie diese Anforderungen erfüllen, werden Sie zur Heilpraktikerprüfung zugelassen, wobei Sie bei der zuständigen Gesundheitsbehörde durch einen Amtsarzt, bzw. eine Amtsärztin auf Ihre Kenntnisse und Fähigkeiten überprüft werden.
Die bestandene schriftliche und mündliche Überprüfung berechtigt Sie dann zur Berufsausübung unter der Berufsbezeichnung “Heilpraktiker/in”.
2. Anmeldung zur Heilpraktiker-Prüfung Die Prüfungszulassung wird über die untere Verwaltungsbehörde Ihres Wohnortes (Landratsamt) beantragt und von dort an das zuständige Gesundheitsamt weitergeleitet. Für Niederbayern ist das Landshut. Für Ihre Anmeldung zur Heilpraktiker-Prüfung benötigen Sie folgende Unterlagen:
Zulassungsantrag zur Heilpraktikerprüfung
polizeiliches Führungszeugnis (nicht älter als 3 Monate)
ärztliches Attest (nicht älter als 3 Monate)
Kopie des Schulabschlusszeugnisses (und evtl. Kopie des Berufsabschlusszeugnisses)
tabellarischer Lebenslauf
nur auf Anforderung: Nachweis Ihrer Heilpraktikerausbildung.
3. Prüfungstermine in Bayern: Termine in anderen Bundesländern, erfragen Sie bitte über das Landratsamt Ihres Wohnortes.
dritter Mittwoch im März (Anmeldeschluss: 31. Dezember des Vorjahres)
zweiter Mittwoch im Oktober (Anmeldeschluß: 30. Juni)
Seit Januar 1995 gelten für die Erlaubniserteilung in Bayern einheitliche Richtlinien. Die Gesundheitsämter haben vereinbart, den schriftlichen Teil der Überprüfung bayernweit zum gleichen Termin abzuhalten.
Im Merkblatt des Gesundheitsamts Landshut, steht alles Wissenswerte für Sie zusammengefasst. Hier finden Sie auch die Besonderheiten für die Prüfungen für eine eingeschränkte Heilpraktikererlaubnis als Podologe, Physiotherapeut oder der Psychotherapie.
4. Inhalt der Heilpraktikerüberprüfung Der Gegenstandskatalog von Husum, der allgemein als repräsentativ für ganz Deutschland gilt, finden Sie unter www.ayurweda.de/Gegenstandskatalog.pdf .
5. Der Prüfungsablauf Die Überprüfung setzt sich aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil zusammen. Der schriftliche Teil besteht aus 60 Fragen im Antwortwahlverfahren (multiple choice), für deren Bearbeitung Sie ca. 2 Stunden Zeit haben. Bei richtiger Beantwortung von mindestens 45 Fragen (75 %) werden Sie zur Fortsetzung der Überprüfung im mündlichen Teil zugelassen. Wird dieses Leistungsziel nicht erreicht, wird die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde verweigert. Die schriftliche Kenntnisüberprüfung muss dann wiederholt werden. Einige Wochen nach erfolgreichem Ablegen der schriftlichen Überprüfung wird Ihnen ein Termin für den mündlichen Teil zugewiesen. Die mündliche Prüfung dauert ca. 30 bis 60 Minuten und beinhaltet neben fachlichen Fragen auch praktische Aufgaben. Die mündliche Prüfung wird von einem Amtsarzt und (zumeist) zwei Heilpraktikern als Beisitzer abgenommen. Nach bestandener schriftlicher und mündlicher Prüfung wird Ihnen die Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung erteilt. Sie führen dann die Berufsbezeichnung “Heilpraktiker/in”. Bei Bestehen der schriftlichen Prüfung und Nichtbestehen der mündlichen Prüfung müssen BEIDE Prüfungen wiederholt werden.
Eingeschränkte Erlaubnis (Psychotherapie) - bieten wir NICHT an.
Die Überprüfung besteht ebenfalls aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Vor der mündlichen Prüfung muss die schriftiche bestanden sein. Mindestens zwei Wochen vor der mündlichen Prüfung erhalten Sie eine Ladung.
Die schriftliche Überprüfung besteht aus 28 Fragen im Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple-Choice), für deren Beantwortung Sie 55 Minuten Zeit haben. Um zu bestehen, müssen Sie auch hier 75%, also 21 Fragen, richtig beantwortet. Dann werden Sie zur mündlichen Überprüfung zugelassen.
Diese pro Person zwischen 20 bis 30 Minuten und wird unter Vorsitz eines Arztes des Gesundheitsamtes durchgeführt und in der Regel mit zwei Beisitzende aus dem Kreis der ärztlichen bzw. nichtärztlichen Psychotherapeuten. Nach Anhörung der Beisitzer, entscheidet der oder die Vorsitzende, ob die Ausübung der Heilkunde (beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie) durch Sie "eine Gefahr für die Volksgesundheit" bedeuten würde.
Gleich im Anschluss an die Prüfung erfahren Sie das Ergebnis. Im Fall des Nichtbestehens erfahren Sie auch die maßgeblichen Entscheidungsgründe. Das Ergebnis wird auch der zuständigen Verwaltungsbehörde mitgeteilt, die ggf. den schriftlichen Bescheid erlässt.
Gegenstände der Überprüfung für Psychotherapie:
Der Prüfling muss, "um nicht die Volksgesundheit zu gefährden, ausreichende Kenntnisse über die Abgrenzung heilkundlicher Tätigkeit, insbesondere im psychotherapeutischen Bereich, gegenüber der den Ärzten und den allgemein als Heilpraktiker tätigen Personen vorbehaltenen heilkundlichen Behandlungen" sowie "auch ausreichende diagnostische Fähigkeiten in Bezug auf das einschlägige Krankheitsbild" nachweisen und "die Befähigung haben, Patienten entsprechend der Diagnose psychotherapeutisch zu behandeln".
Die Kanidaten müssen nachweisen, dass sie in der Lage sind, "seelische Krankheiten und Leiden einschließlich Anzeichen, die auf eine Selbsttötungsgefahr hindeuten, als solche zu erkennen und sie von körperlichen Krankheiten und Psychosen, deren Primärbehandlung in die Hände entsprechend befugter Therapeuten gehört, zu unterscheiden sowie therapeutisch auf den Befund so zu reagieren, dass der Patient durch die konkrete Behandlung keinen gesundheitlichen Schaden erleidet. In diesem Zusammenhang sind auch Kenntnisse im öffentlichen Unterbringungsrecht sowie im Betreuungsrecht erforderlich."
Eingeschränkte Erlaubnis (Physiotherapie) und eingeschränkte Erlaubnis (Podologie) - bieten wir NICHT an.
Wenn Sie bereits Physiotherapeut(in) oder Podologe(in) sind, müssen Sie sich nur noch einer mündliche Prüfung unterziehen. Diese dauert pro Person zwischen 20 bis 30 Minuten und wird ebenso von den Ärzten des Gesundheitsamtes und in der Regel zwei Beisitzern durchgeführt . Der oder die Vorsitzende entscheidet, ob die Ausübung der Heilkunde (beschränkt auf das Gebiet der Physiotherapie) durch Sie "eine Gefahr für die Volksgesundheit" bedeuten würde.
Das Ergebnis erfahren sie gleich und ggf. auch die maßgeblichen Entscheidungsgründe. Der schriftliche Bescheid kommt von der zuständigen Verwaltungsbehörde.
6. Kosten der Überprüfung Die schriftliche Überprüfung kostet 2016, 200 Euro, die mündliche 150 Euro. Sollten Sie sich angemeldet haben und nicht erscheinen, egal ob entschuldigt oder nicht, fallen 100 Euro Ausfallgebühr an. Die Verwaltungsbehörden erheben ebenfalls Kosten. Informieren Sie sich dort.
Diese Angaben sind unverbindlich. Verbindliche Auskünfte erhalten Sie von Ihrer Verwaltungsbehörde!